Arbeitslosengeld: So verhindern Sie eine Sperrzeit 

Ob durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag: Wer als Arbeitnehmer:in sein Arbeitsverhältnis eigenverantwortlich kündigt, dem droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld (ALG-1). Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen andauern und verringert auch die Gesamtzeit des Anspruchs auf ALG-1. Doch gibt es Möglichkeiten, um die Sperrfrist für Arbeitslosengeld zu umgehen bzw. zu vermeiden? Die Antworten finden Sie in diesem Beitrag.

Wann droht die Sperre von Arbeitslosengeld?

Menschen, die mindestens sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, haben in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG-1). Jedoch gilt dies nur, wenn einem/einer Arbeitnehmer:in aus betriebs- oder personenbedingten Gründen gekündigt wurde. Andernfalls kann eine Sperrfrist auf den/die Arbeitnehmer:in zukommen. Beispielsweise, wenn er sich „versicherungswidrig“ verhält – sowohl zu Beginn des ALG als auch während des Anspruchszeitraums. So droht nach § 159 SGB III die Arbeitslosengeld-1-Sperre, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

Eigene Kündigung beim Arbeitgeber

Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag und selbstverschuldete Kündigung sind die üblichen Gründe für eine Sperre. Denn der/die Arbeitnehmer:in hat die Arbeitslosigkeit selbst verursacht und trägt für die Arbeitsagentur somit selbst die Schuld. Eine Sperrzeit kann drei bis 12 Wochen dauern.

Ablehnen von Jobs und/oder Maßnahmen

Ist eine Person bereits arbeitslos und lehnt trotz umfassender Rechtsbelehrung angebotene Stellen und Eingliederungsmaßnahmen des Jobcenters ohne triftigen Grund ab, kann eine ALG-1-Sperre von drei bis 12 Wochen verhängt werden.

Abbruch im laufenden Eingliederungsprozess

Sind Menschen bereits im Programm der Arbeitsagentur, brechen jedoch beispielsweise Integrationskurse oder angebotene Jobs vorzeitig ab, kann eine Sperrzeit von drei bis 12 Wochen die Folge sein. Hier argumentiert das Arbeitsamt meist mit „versicherungswidrigem“ Verhalten.

Unzureichende Eigenbemühung 

Empfindet die zuständige Beratungsperson bei der Arbeitsagentur die Bemühungen um einen neuen Job unzureichend, kann sie eine Sperrzeit von bis zu zwei Wochen verhängen. Beispiele dafür sind das Auslassen von Bewerbungsschreiben oder absichtliches Verpassen von Bewerbungsgesprächen.

Meldeversäumnis 

Wie bei den meisten Ämtern, sind Strafen bei Meldeversäumnissen üblich. Kommen Arbeitslose den Aufforderungen des Arbeitsamtes nicht nach oder erscheinen nicht zu ärztlichen Untersuchungen oder Beratungsterminen, kann eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden.

Verspätung Arbeitslosenmeldung

Nach § 38 SGB III ist jeder dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses – also meistens wegen eines auslaufenden Arbeitsvertrags – bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ zu melden. Versäumt man die Arbeitslosenmeldung, gibt es eine Woche Sperre beim Arbeitslosengeld 1.

Sperrzeit vermeiden durch richtiges Verhalten

Wer die oben genannten Gründe vermeidet, reduziert das Risiko einer Sperre beim ALG 1 erheblich. Grundsätzlich sollten sich Arbeitnehmer:innen nach einer Kündigung bzw. sobald eine Kündigung absehbar ist beim Arbeitsamt „arbeitssuchend“ melden. Die weiteren Schritte liegen dann in der Regel im Ermessen der beratenden Person beim Arbeitsamt, weshalb man den Anweisungen Folge leisten sollte. Generell lohnt es sich, ein „gutes Verhältnis mit dem/der Berater:in zu pflegen und motiviert und proaktiv die Suche nach einem neuen Job anzutreiben. 

Tipp: Alle Absprachen mit dem Arbeitsamt sollten (zusätzlich) schriftlich erfolgen bzw. bestätigt werden, um gegen eine möglicherweise zu Unrecht verhängte Sperrzeit vorzugehen. Denn je nach Situation kann sogar eine Eigenkündigung berechtigt sein, solange Sie einen wichtigen Grund anführen können.

Wichtige Gründe für Kündigung: Sperrzeit umgehen

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann auch aus Arbeitnehmersicht wohlbegründet und damit nahezu unumgänglich sein, sodass auch das Arbeitsamt von einer Sperre des Arbeitslosengeldes absehen kann. Dazu zählen unter anderem Gründe für eine fristlose Kündigung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, wie:

  • Missachtung des Arbeitsschutzes
  • Mobbing
  • Sexuelle Belästigung
  • Aufforderung zu Straftaten
  • Ausbleiben von Gehaltszahlungen

Außerdem können gesundheitliche Faktoren sowie die nachweisliche Überforderung im Job gute Gründe für eine absolut notwendige Kündigung sein, weshalb Sachbearbeiter:innen auch hier ggf. von einer Sperrzeit absehen können. Ebenso ist die Pflege eines Angehörigen ein triftiger Grund, um trotz Kündigung keine Sperrfrist zu erhalten.

Kündigung zuvorkommen: Durch Aufhebungsvertrag

Kommen Arbeitnehmer:innen einer nachweislich unausweichlichen Kündigung zuvor – etwa mit einem Aufhebungsvertrag, um sich eine Abfindung zu sichern – wird höchstwahrscheinlich keine ALG-1-Sperrzeit verhängt. Es lohnt sich, den Aufhebungsvertrag bereits vor der Unterschrift mit der zuständigen Person vom Arbeitsamt zu besprechen und sich eine schriftliche Bestätigung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld aushändigen zu lassen.

Direkter Jobwechsel als optimale Lösung

Wer zum Zeitpunkt seiner Kündigung bereits eine neue Stelle, inkl. unterschriebenen Arbeitsvertrag, vorweisen kann, ist auf der sicheren Seite. Sogar wenn es spontan doch nicht zur neuen Beschäftigung kommt, wird keine Sperre verhängt. Denn wer einen neuen Job anfangen möchte, muss seinen alten kündigen. Damit der Jobwechsel so angenehm wie möglich ist, unterstützen unsere branchenspezifischen Career Manager auf ganzer Linie. So bestehen nicht nur beste Chancen auf den Traumjob, sondern auch auf ALG 1 in der Übergangszeit, weil schon alles in trockenen Tüchern ist.

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