Was passiert mit dem Urlaub beim Jobwechsel?

Abgenutzter Lederkalender mit unterzeichnetem Kündigungsschreiben und markierten Urlaubstagen auf einem Berliner Büroschreibtisch.

Ein Jobwechsel bringt viele Fragen mit sich, und eine der häufigsten betrifft den Urlaub: Was passiert mit den noch offenen Urlaubstagen? Verfallen sie einfach, oder lassen sie sich übertragen, auszahlen oder sogar beim neuen Arbeitgeber anrechnen? Die gute Nachricht: Das deutsche Arbeitsrecht gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei klare Rechte an die Hand. Die folgenden Fragen und Antworten helfen Ihnen, Ihren Resturlaub beim Jobwechsel richtig einzuplanen.

Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung?

Bei einer Kündigung verfällt Ihr Resturlaub nicht einfach. Entweder gewährt Ihnen der Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage noch während der Kündigungsfrist, oder er zahlt sie am Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell aus. Ein ersatzloser Verfall ist in aller Regel nicht zulässig, solange die Urlaubsgewährung tatsächlich möglich gewesen wäre.

Grundlage dafür ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche garantiert. Dieser Anspruch bleibt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Wichtig zu wissen: Urlaubsansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr werden anteilig berechnet. Wer zum Beispiel zum 30. Juni kündigt, hat in der Regel Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber den Urlaub trotz ernsthafter Bemühungen nicht mehr gewähren konnte, etwa weil die Kündigungsfrist zu kurz war. In diesem Fall tritt die finanzielle Abgeltung automatisch an die Stelle des Erholungsurlaubs.

Kann man Resturlaub beim Jobwechsel mitnehmen?

Nein, Resturlaub lässt sich beim Jobwechsel nicht direkt auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Der Urlaubsanspruch ist an das jeweilige Arbeitsverhältnis gebunden. Beim alten Arbeitgeber muss er daher entweder genommen oder ausgezahlt werden. Beim neuen Arbeitgeber beginnt der Urlaubsanspruch von vorne, allerdings anteilig für das laufende Jahr.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie am 1. September bei einem neuen Unternehmen anfangen, haben Sie für die verbleibenden vier Monate des Jahres anteilig Urlaubsanspruch. Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen wären das rechnerisch acht Tage für den Rest des Jahres. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge regeln dies jedoch individuell, weshalb ein Blick in den neuen Vertrag immer sinnvoll ist.

Ein Urlaubsnachweis vom alten Arbeitgeber, der zeigt, wie viele Tage bereits genommen wurden, kann beim neuen Arbeitgeber hilfreich sein, um Missverständnisse bei der anteiligen Berechnung zu vermeiden.

Wann muss der Arbeitgeber Resturlaub auszahlen?

Der Arbeitgeber ist zur Auszahlung von Resturlaub verpflichtet, wenn die verbleibenden Urlaubstage bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können. Die Urlaubsabgeltung errechnet sich aus dem durchschnittlichen Tagesverdienst multipliziert mit der Anzahl der ausstehenden Urlaubstage.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht also nicht nach Belieben, sondern nur dann, wenn die tatsächliche Gewährung des Urlaubs aus betrieblichen oder zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Wer selbst kündigt und noch ausreichend Zeit in der Kündigungsfrist hat, kann vom Arbeitgeber zunächst verlangen, den Urlaub in natura zu gewähren, bevor eine Auszahlung in Frage kommt.

Wichtig: Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Ausschlussfristen. Wer diese Fristen verpasst, riskiert, seinen Anspruch zu verlieren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie daher zügig handeln und offene Ansprüche schriftlich geltend machen.

Was gilt für den Urlaub während der Kündigungsfrist?

Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, Resturlaub anzuordnen oder zu genehmigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrerseits Urlaub beantragen, der Arbeitgeber darf ihn jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wird Urlaub gewährt, wird er auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet.

In der Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber den Resturlaub während der Freistellung oder am Ende der Kündigungsfrist gewähren, um das Arbeitsverhältnis sauber abzuschließen. Wer freigestellt wird, also bezahlt zu Hause bleibt, sollte darauf achten, ob der Arbeitgeber den Resturlaub dabei anrechnet oder ob die Freistellung zusätzlich zum Urlaub erfolgt. Beides ist möglich, muss aber klar im Freistellungsschreiben formuliert sein.

Fehlt eine eindeutige Formulierung, sollten Sie nachhaken und sich die Vereinbarung schriftlich bestätigen lassen. Das schützt Sie im Streitfall und sorgt für Klarheit auf beiden Seiten.

Was passiert mit dem Urlaub in der Probezeit beim neuen Job?

In der Probezeit beim neuen Arbeitgeber entsteht zwar bereits ab dem ersten Arbeitstag ein Urlaubsanspruch, der volle Jahresurlaub wird jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten fällig. Innerhalb der Probezeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf anteiligen Urlaub, den der Arbeitgeber aber nicht zwingend sofort gewähren muss.

Das bedeutet: Wenn Sie in der Probezeit Urlaub beantragen, kann der Arbeitgeber diesen aus betrieblichen Gründen verschieben. Viele Unternehmen gewähren in den ersten Wochen und Monaten ohnehin nur begrenzten Urlaub, um die Einarbeitungszeit nicht zu unterbrechen. Sprechen Sie das Thema offen an, wenn Sie konkrete Urlaubspläne haben, die in die Probezeit fallen.

Endet das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit, haben Sie Anspruch auf anteilige Urlaubsabgeltung für die bereits aufgelaufenen Tage. Auch hier gilt: Urlaubsansprüche entstehen ab dem ersten Arbeitstag, unabhängig davon, ob die Probezeit bestanden wurde oder nicht.

Wie sollte man Resturlaub beim Jobwechsel strategisch einplanen?

Den Resturlaub beim Jobwechsel strategisch einzuplanen bedeutet, ihn weder zu verschenken noch unnötig zu verlieren. Die beste Strategie ist, offene Urlaubstage noch vor dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber zu nehmen, sofern das zeitlich möglich ist. Das gibt Ihnen außerdem eine wertvolle Auszeit zwischen zwei Jobs.

Folgende Punkte helfen Ihnen bei der Planung:

  • Urlaubsstand frühzeitig klären: Fragen Sie Ihre Personalabteilung rechtzeitig nach dem genauen Stand Ihrer Urlaubstage, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können.
  • Urlaub vor dem letzten Arbeitstag einplanen: Wenn die Kündigungsfrist lang genug ist, beantragen Sie den Resturlaub gezielt, bevor das Arbeitsverhältnis endet.
  • Freistellung und Urlaubsanrechnung unterscheiden: Achten Sie darauf, ob eine eventuelle Freistellung den Resturlaub bereits einschließt oder ob dieser separat abgegolten wird.
  • Ausschlussfristen im Blick behalten: Urlaubsabgeltungsansprüche können verfallen. Handeln Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zügig und machen Sie offene Ansprüche schriftlich geltend.
  • Neuen Urlaubsanspruch realistisch einschätzen: Planen Sie beim neuen Arbeitgeber mit dem anteiligen Urlaubsanspruch und vermeiden Sie es, in der Probezeit auf vollen Urlaub zu bestehen.

Wer diese Punkte im Blick behält, vermeidet typische Fehler beim Jobwechsel und startet mit einem klaren Kopf in die neue Stelle. Eine kurze Auszeit zwischen altem und neuem Job kann außerdem dabei helfen, mit frischer Energie durchzustarten.

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Wenn Sie gerade über einen Jobwechsel nachdenken und wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie konkret in Frage kommen, freuen wir uns auf ein Beratungsgespräch mit Ihnen.

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